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Der Vollständigkeit halber ist hier unsere Satzung einzusehen:



Satzung des Afrika Vision e.V.

Unser Logo - Vision für Afrika
§ 1   Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Afrika Vision".
(2) Sitz des Vereins ist Bruchsal.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat zum Ziel, mit finanzieller und praktischer Unterstützung der physischen und geistigen Armut in Afrika zu begegnen. Die finanziellen Zuwendungen werden schwerpunktmäßig in die Bekämpfung der physischen Armut fließen. Die drei Haupt-Zielrichtungen sind:

    a) Förderung der Entwicklungshilfe, besonders zur Linderung von Hungersnöten, Unterstützung von Waisen und Kindern, die in Armut leben, Versorgung mit angemessener Kleidung, Unterkünften, Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

    b) Bekämpfung der Ursachen von Armut und Krankheit durch Förderung der Erziehung und Berufsbildung (Schulen, Ausbildung im Gesundheitswesen, Berufsausbildung) und Hilfe zur Erhaltung von Arbeitsplätzen.

    c) Förderung des Christentums und Verbreitung des christlichen Evangeliums, z.B. durch finanzielle und praktische Unterstützung von Gemeinden und Gemeindeleitern, Ausbildung von Gemeindeleitern und Evangelisten, Lehre des christlichen Glaubens und Unterstützung von evangelistischen Veranstaltungen.

(2) Der Verein hat zum Ziel, den Afrikanern durch die Gewährung finanzieller und praktischer Hilfe so weit wie möglich Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten, um ihre Bedingungen zu verbessern.

(3) Unterstützung soll gewährt werden für Projekte, die von vertrauenswürdigen, zuverlässigen Christen in Afrika durchgeführt werden, mit denen der Verein in persönlichem Kontakt steht. Die Projekte werden hinsichtlich der gewissenhaften Verwendung finanzieller Ressourcen überwacht werden. Der Verein behält sich das Recht vor, Projekte jederzeit abzubrechen, falls es irgendeinen Hinweis auf nicht satzungsgemäße Verwendung von Spenden gäbe.

(4) Der Verein hat zum Ziel, so weit wie möglich persönliche Kontakte zwischen Menschen und Organisationen der westlichen Welt und den vom Verein unterstützten Menschen und Projekten zu fördern.

(5) Finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der Vereinsziele wird durch Spenden und Sponsoring von Privatpersonen, Unternehmen, Regierungs- und Nichtregierungsorganen erhalten werden. Spender und Sponsoren werden hinsichtlich des spezifischen Vereinsziels befragt werden, welches sie mit ihrer Zuwendung unterstützen wollen. Der Verein wird die Gelder für den vom Spender gewünschten Zweck verwenden, behält sich jedoch vor, einen möglichst geringen Prozentsatz davon für die notwendigen administrativen Ausgaben zu verwenden.

(6) Der Verein wird speziell Projekte in ländlichen Gebieten Afrikas unterstützen, da dort die Not größer ist als in Städten.


§ 3   Mildtätigkeit / Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Spenden.


§ 4   Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die Jesus Christus als ihren Herrn angenommen und das 12. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der die Mitgliederversammlung davon zu unterrichten hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3) Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung erfolgen.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder über einen längeren Zeitraum (ca. 2 Jahre) keine Anteilnahme an den Interessen des Vereins erkennen lässt. Ausschluss von Mitgliedern kann durch den Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung erfolgen.


§ 5   Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Alle Zuwendungen von Mitgliedern sind freiwillig.


§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7   Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich mit Tagesordnung einberufen.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem anderen Vereinsmitglied nach Benennung durch den 1. Vorsitzenden geleitet.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 8   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Schriftführer
    Kassenführer
    Beisitzer (Anzahl nach Notwendigkeit)
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Außerdem können einzelne Mitglieder des Vorstands vorzeitig mit ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Einberufung der Mitgliederversammlung.
    b) Erstellen eines Konzepts für die mittel- und langfristigen Tätigkeitsschwerpunkte.
    c) Vorschläge zu konkreten Hilfsprojekten; diese sind jedoch auch jederzeit von den anderen Mitgliedern willkommen.
    d) Koordination aller den Verein betreffenden Aktivitäten der Mitglieder.
(4) Beschlüsse des Vorstands sollen nach Möglichkeit einstimmig erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist nach außen unbeschränkt.

(6) Geschäftsführer und Angestellte werden - soweit notwendig - vom Vorstand berufen.


§ 9   Geschäftsführung

Die Kasse und die Bücher sind jährlich einer Revision zu unterziehen. Der Prüfungsbericht muss der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.


§ 10   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vereinsvermögen unmittelbar an den Verein "Fabrik '88 e.V.", (VR 1754, Amtsgericht Karlsruhe) zur steuerbegünstigten Förderung von Zielen, wie sie in dieser Satzung festgelegt sind. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


Unterzeichnende Gründungsmitglieder: Karlsruhe, den 6. Juni 2000
    - Karin Drummond
    - Holger Herzog
    - Christine Holsten
    - Thomas Rohland
    - Jonathan Sleeman
    - Andrea Sleeman
    - Piroschka Turopoli
    - Wolfram Winkler

 

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